Arbeit und Beschäftigung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Asylbewerber (noch nicht anerkannt!) können in den Übergangswohnheimen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen (z.B. Kirchengemeinden, kommunalen Einrichtungen) sogenannte GZA-Jobs ausüben. Die Tätigkeiten sind auf 10 Stunden pro Woche begrenzt, dürfen nicht zum Abbau anderer Arbeitsplätze führen und werden durch das Sozialamt mit 1,05 € pro Stunde vergütet. Will eine Einrichtung eine GZA-Stelle anbieten, muss sie dem Landkreis den Bedarf formlos mitteilen. Es empfiehlt sich, in direktem Kontakt mit einem Übergangswohnheim einen geeigneten Bewerber ausfindig zu machen. | ||
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Version vom 5. Januar 2016, 19:33 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die ersten drei Monate nach Asylantragstellung besteht Arbeitsverbot.
Für Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung/Duldung) bis zu 15. Monat des Aufenthalts kann die Aufnahme einer Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (Vorrangprüfung - die Stelle darf nicht an EU-Bürger vermittelbar sein) von der Ausländerbehörde genehmigt werden.
Anerkannte Flüchtlinge dürfen arbeiten. Detaillierte Informationen finden sich auf der Seite des BAMF:
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Gemeinnützige zusätzliche Arbeit (GZA)
Asylbewerber (noch nicht anerkannt!) können in den Übergangswohnheimen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen (z.B. Kirchengemeinden, kommunalen Einrichtungen) sogenannte GZA-Jobs ausüben. Die Tätigkeiten sind auf 10 Stunden pro Woche begrenzt, dürfen nicht zum Abbau anderer Arbeitsplätze führen und werden durch das Sozialamt mit 1,05 € pro Stunde vergütet. Will eine Einrichtung eine GZA-Stelle anbieten, muss sie dem Landkreis den Bedarf formlos mitteilen. Es empfiehlt sich, in direktem Kontakt mit einem Übergangswohnheim einen geeigneten Bewerber ausfindig zu machen.