Arbeit und Beschäftigung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Flüchtlingsarbeit in Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf
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== Rechtliche Rahmenbedingungen ==
 
== Rechtliche Rahmenbedingungen ==
Die ersten drei Monate nach Asylantragstellung besteht Arbeitsverbot.<br/>Für Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung/Duldung) bis zu 15. Monat des Aufenthalts kann die Aufnahme einer Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (Vorrangprüfung - die Stelle darf nicht an EU-Bürger vermittelbar sein) von der Ausländerbehörde genehmigt werden.<br/>Anerkannte Flüchtlinge dürfen arbeiten. Detaillierte Informationen finden sich auf der Seite des  BAMF:  
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Die ersten drei Monate nach Asylantragstellung besteht Arbeitsverbot.<br/>Für Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung/Duldung) bis zum 15. Monat des Aufenthalts kann die Aufnahme einer Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (Vorrangprüfung - die Stelle darf nicht an EU-Bürger vermittelbar sein) von der Ausländerbehörde genehmigt werden.<br/>Anerkannte Flüchtlinge dürfen arbeiten. Detaillierte Informationen finden sich auf der Seite des  BAMF:  
 
http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html
 
http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html
  

Version vom 7. Januar 2016, 13:09 Uhr

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Die ersten drei Monate nach Asylantragstellung besteht Arbeitsverbot.
Für Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung/Duldung) bis zum 15. Monat des Aufenthalts kann die Aufnahme einer Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (Vorrangprüfung - die Stelle darf nicht an EU-Bürger vermittelbar sein) von der Ausländerbehörde genehmigt werden.
Anerkannte Flüchtlinge dürfen arbeiten. Detaillierte Informationen finden sich auf der Seite des BAMF: http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html

Gemeinnützige zusätzliche Arbeit (GZA)

Asylbewerber (noch nicht anerkannt!) können in den Übergangswohnheimen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen (z.B. Kirchengemeinden, kommunalen Einrichtungen) sogenannte GZA-Jobs ausüben. Die Tätigkeiten sind auf 10 Stunden pro Woche begrenzt, dürfen nicht zum Abbau anderer Arbeitsplätze führen und werden durch das Sozialamt mit 1,05 € pro Stunde vergütet. Will eine Einrichtung eine GZA-Stelle anbieten, muss sie dem Landkreis den Bedarf formlos mitteilen. Es empfiehlt sich, in direktem Kontakt mit einem Übergangswohnheim einen geeigneten Bewerber ausfindig zu machen.

Bundesfreiwilligendienst

http://www.bundesfreiwilligendienst.de/aktuelles/news/detail/News/sonderprogramm-bundesfreiwilligendienst-mit-fluechtlingsbezug.html

Arbeitsaufnahme

Broschüre der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber: Datei:Broschüre Potenziale nutzen BA.pdf

Ausbildung

Praktika

Anerkennung von Qualifikationen