Arbeit und Beschäftigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Januar 2016, 13:14 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die ersten drei Monate nach Asylantragstellung besteht Arbeitsverbot.
Für Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung/Duldung) bis zum 15. Monat des Aufenthalts kann die Aufnahme einer Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (Vorrangprüfung - die Stelle darf nicht an EU-Bürger vermittelbar sein) von der Ausländerbehörde genehmigt werden.
Anerkannte Flüchtlinge dürfen arbeiten. Detaillierte Informationen finden sich auf der Seite des BAMF:
http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html
Gemeinnützige zusätzliche Arbeit (GZA)
Asylbewerber (noch nicht anerkannt!) können in den Übergangswohnheimen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen (z.B. Kirchengemeinden, kommunalen Einrichtungen) sogenannte GZA-Jobs ausüben. Die Tätigkeiten sind auf 10 Stunden pro Woche begrenzt, dürfen nicht zum Abbau anderer Arbeitsplätze führen und werden durch das Sozialamt mit 1,05 € pro Stunde vergütet. Will eine Einrichtung eine GZA-Stelle anbieten, muss sie dem Landkreis den Bedarf formlos mitteilen. Es empfiehlt sich, in direktem Kontakt mit einem Übergangswohnheim einen geeigneten Bewerber ausfindig zu machen.
Bundesfreiwilligendienst
Seit Dezember 2015 besteht für 10.000 Personen pro Jahr die Möglichkeit, im Rahmen eines Sonderprogramms zu Flüchtlingshilfe einen Freiwilligendienst zu leisten. Der Dienst muss Bezug zur Flüchtlingshilfe haben, also im Bereich Flüchtlingshilfe oder durch geflüchtete Menschen geleistet werden. Das Programm ist bis Ende 2018 befristet. Weiter Informationen gibt es hier: http://www.bundesfreiwilligendienst.de/aktuelles/news/detail/News/sonderprogramm-bundesfreiwilligendienst-mit-fluechtlingsbezug.html
Arbeitsaufnahme
Broschüre der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber: Datei:Broschüre Potenziale nutzen BA.pdf