Arbeit und Beschäftigung

Aus Flüchtlingsarbeit in Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf
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Rechtliche Rahmenbedingungen

Die ersten drei Monate nach Asylantragstellung besteht Arbeitsverbot.
Für Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung/Duldung) bis zum 15. Monat des Aufenthalts kann die Aufnahme einer Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (Vorrangprüfung - die Stelle darf nicht an EU-Bürger vermittelbar sein) von der Ausländerbehörde genehmigt werden.
Anerkannte Flüchtlinge dürfen arbeiten. Detaillierte Informationen finden sich auf der Seite des BAMF: http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html

Gemeinnützige zusätzliche Arbeit (GZA)

Asylbewerber (noch nicht anerkannt!) können in den Übergangswohnheimen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen (z.B. Kirchengemeinden, kommunalen Einrichtungen) sogenannte GZA-Jobs ausüben. Die Tätigkeiten sind auf 10 Stunden pro Woche begrenzt, dürfen nicht zum Abbau anderer Arbeitsplätze führen und werden durch das Sozialamt mit 1,05 € pro Stunde vergütet. Will eine Einrichtung eine GZA-Stelle anbieten, muss sie dem Landkreis den Bedarf formlos mitteilen. Es empfiehlt sich, in direktem Kontakt mit einem Übergangswohnheim einen geeigneten Bewerber ausfindig zu machen.

Bundesfreiwilligendienst

Seit Dezember 2015 besteht für 10.000 Personen pro Jahr die Möglichkeit, im Rahmen eines Sonderprogramms zur Flüchtlingshilfe einen Freiwilligendienst zu leisten. Der Dienst muss Bezug zur Flüchtlingshilfe haben, also im Bereich Flüchtlingshilfe oder durch geflüchtete Menschen geleistet werden. Das Programm ist bis Ende 2018 befristet. Weiter Informationen gibt es hier: http://www.bundesfreiwilligendienst.de/aktuelles/news/detail/News/sonderprogramm-bundesfreiwilligendienst-mit-fluechtlingsbezug.html

Arbeitsaufnahme

Broschüre der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber: Datei:Broschüre Potenziale nutzen BA.pdf

Ausbildung

Praktika

Für die Aufnahme von Praktika gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine Arbeitsaufnahme. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge dürfen uneingeschränkt Praktika leisten. Für Asylbewerber und geduldete Personen gelten die gleichen Regelungen bei Aufnahme eines Praktikums wie für eine Arbeitsaufnahme.

Praktika werden unterschieden in:

Hospitation
Die Hospitation ist keine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes und benötigt keine Genehmigung der Ausländerbehörde oder der Bundesanstalt für Arbeit. Der Hospitant ist nicht in den Arbeitsablauf des Unternehmens eingebunden, sondern ist Gast und sieht sich die Arbeitsabläufe und den Betrieb nur an. Es gibt keine Höchstdauer für Hospitanten. Es muss kein Mindestlohn gezahlt werden.

Praktika
Praktikanten wollen ihre Kenntnisse in Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit vertiefen oder erweitern. Dazu müssen Sie in den betrieblichen Ablauf integriert werden und haben somit ein Beschäftigungsverhältnis. Es ist also bei Asylbewerbern und geduldeten Personen eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen und eine Genehmigung der Bundesanstalt für Arbeit. Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte dürfen ohne Nachfrage ein Praktikum machen. Mindestlohn ist zu zahlen.

Berufsorientierung
Liegt noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vor, ist ein Praktikum bis zu drei Monate zur Berufsorientierung möglich. Es sind keine Genehmigung der Ausländerbehörde oder der Bundesanstalt für Arbeit notwendig, es muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Wird die Höchstdauer von drei Monaten überschritten, werden Genehmigungen notwendig.

Weitere Informationen gibt es unter: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjc3/~edisp/l6019022dstbai772426.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI772429

Anerkennung von Qualifikationen