Arbeit und Beschäftigung

Aus Flüchtlingsarbeit in Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf
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Rechtliche Rahmenbedingungen

Die ersten drei Monate nach Asylantragstellung besteht Arbeitsverbot.
Für Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung/Duldung) bis zu 15. Monat des Aufenthalts kann die Aufnahme einer Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (Vorrangprüfung - die Stelle darf nicht an EU-Bürger vermittelbar sein) von der Ausländerbehörde genehmigt werden.
Anerkannte Flüchtlinge dürfen arbeiten. Detaillierte Informationen finden sich auf der Seite des BAMF: [1]

Gemeinnützige zusätzliche Arbeit (GZA)

Asylbewerber (noch nicht anerkannt!) können in den Übergangswohnheimen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen (z.B. Kirchengemeinden, kommunalen Einrichtungen) sogenannte GZA-Jobs ausüben. Die Tätigkeiten sind auf 10 Stunden pro Woche begrenzt, dürfen nicht zum Abbau anderer Arbeitsplätze führen und werden durch das Sozialamt mit 1,05 € pro Stunde vergütet. Will eine Einrichtung eine GZA-Stelle anbieten, muss sie dem Landkreis den Bedarf formlos mitteilen. Es empfiehlt sich, in direktem Kontakt mit einem Übergangswohnheim einen geeigneten Bewerber ausfindig zu machen.

Bundesfreiwilligendienst

Arbeitsaufnahme

Broschüre der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber: Datei:Broschüre Potenziale nutzen BA.pdf koko

Ausbildung

Praktika

Anerkennung von Qualifikationen