Wohnungssuche

Aus Flüchtlingsarbeit in Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf
Version vom 7. Januar 2016, 13:38 Uhr von Beate.apelt (Diskussion | Beiträge) (Wohnung für noch nicht anerkannte Flüchtlinge)

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Check-Liste Wohnungssuche

Wohnungsunternehmen in TKS und Umgebung


Wohnung für noch nicht anerkannte Flüchtlinge

Voraussetzung:
Schriftliche Genehmigung vom zuständigen Landkreis und ??? (ich meine BAMF, muss ich aber noch einmal mit Rebecca sprechen), eine Wohnung suchen zu dürfen

Die Genehmigung wird je nach Ermessen aufgrund eines formlosen Antragsschreibens durch den zuständigen Sozialarbeiter unter Angabe von Gründen (Krankheit o. ä.) und/oder entsprechender Empfehlung (Einhaltung von Terminen/Absprachen, „soziales Engagement“, Deutschunterricht, etc.) erteilt.

Kriterien zur Wohnungssuche:
Die Kriterien hinsichtlich Wohnungsgröße und Miethöhe richten sich im Wesentlichen nach den in ihrem jeweils aktuellen Stand auch für HartzIV-Empfänger geltenden Werten; „im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II übernommen, sofern diese angemessen sind“. Aktuell gelten folgende Wohnflächen je Person als angemessen:

http://fluechtlingshilfe.ev-kirche-kleinmachnow.de/index.php?title=Spezial:Unbenutzte_Dateien

Beispiel: Für eine fünfköpfige Familie würde also eine Wohnung mit bis zu 100qm und einer Bruttokaltmiete in Stahnsdorf i. H. v. maximal 753,90€ (679,00€ + (10qm x 7,49€)) vom Landkreis übernommen werden, zzgl. Heizkosten.

VOR Unterzeichnung des Mietvertrags:
Hat man eine „angemessene“ Wohnung gefunden, so benötigt das Landkreisamt ein ‚personalisiertes Angebot‘ vom Vermieter, das sowohl die persönlichen Daten der Mieter (Name und Geburtsdatum) sowie sämtliche detaillierte Informationen zur Wohnung (Größe, Miete aufgeschlüsselt nach Kaltmiete, Betriebskostenvorschuss, Heizkostenvorschuss u. ä). sowie den geplanten Einzugstermin enthält.

Auf dies Angebot hin stimmt der Landkreis dann mit einer schriftlichen Kostenübernahme der Anmietung genau dieser Wohnung zu, und erst dann darf der Mietvertrag unterzeichnet werden.

NACH Unterzeichnung eines Mietvertrags:

1. Ummeldung: Seit 1.11.2015 benötigt man zur Ummeldung beim zuständigen Bürgeramt eine 'Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug/Auszug gemäß §19 Bundesmeldegesetz‘

2. Information über Adressänderung an BAMF, Anwalt, Heim, Bank, Krankenkasse, Schule, Kita etc.

3. Nachsendeantrag bei der Post stellen

4. Adressänderung bei Ausländerbehörde in Aufenthaltspapieren vornehmen lassen

5. Anmeldung bei den jeweiligen (Versorgungs-)Unternehmen (Strom, Gas, Wasser, Telefon)

6. Anmeldung bei der Rundfunkgebührenzentrale - alle anerkannten Geflüchteten haben bei jedem ihrer Bescheide vom Jobcenter eine Beitragsfreistellung beiliegend, welche mit der Anmeldung mitgeschickt werden muss (wichtig, da ab Anmeldung der Wohnung Kosten anfallen und die "GEZ" da keine Rücksicht nimmt!)

7. Durchgehen der Hausordnung bzw. „Einweisung“ in die allgemeinen, sofern nicht in der Hausordnung festgehaltenen Regeln des Zusammenlebens in einem Mehrfamilienhaus (Ruhetage, -zeiten usw.) ;-)

Kostenübernahme für Umzug/Ersteinrichtung:
Nach einer Wohnungsbegehung mit den verantwortlichen Mitarbeitern des Landkreises sowie einer Bestandsaufnahme des Eigentums im Heim wird ein Budget erstellt, das die Grundausstattung der neuen Wohnung ermöglichen soll.

Verantwortlich für alle Zahlungen an noch nicht anerkannten Flüchtlinge ist der Landkreis!

Bei Überweisung der monatlichen Sozialleistungen auf ein Konto erbittet der Landkreis monatliches Erscheinen in der Sprechstunden mit Vorlage der aktuellen Aufenthaltsdokumente!