Wohnungssuche

Aus Flüchtlingsarbeit in Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf
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Wohnung für anerkannte Flüchtlinge

Von der Anerkennung zum Wohnberechtigungsschein
Nach Eingang der Anerkennung als Flüchtling muss der Betreffende sich im Jobcenter registrieren lassen und auf den ersten Bescheid warten. Mit diesem Bescheid muss er sich im Wohnungsamt (Teltow) registrieren. Das Wohnungsamt stellt den Wohnberechtigungsschein (WBS) aus. Dieser enthält die angemessenen Quadratmeter und Miethöhen für die umliegenden Gemeinden des Landkreises. Die Ausstellung des WBS kostet 7,50 €.

Man sollte eine Kopie des WBS unbedingt auch in die Rathäuser/Wohnungsämter der Gemeinden tragen, die ebenfalls als Wohnorte in Frage kommen. Manche Wohnungsunternehmen fragen nämlich zuerst danach, ob man im Rathaus ihres Ortes registriert ist (z.B. die Gewoba in Kleinmachnow). Die Wohnungsämter geben auch Listen mit den örtlichen Wohnungsunternehmen aus. Ein anderer Fall ist Potsdam: Da die Stadt Potsdam nicht zum Landkreis PM gehört, ist sie auf dem WBS auch nicht ausgewiesen und man kann sich nicht einfach im dortigen Wohnungsamt registrieren, sondern muss in diesem Fall zuerst ein Wohnungsangebot vorlegen.

Registrierung bei Wohnungsunternehmen
Man muss zu jedem Wohnungsunternehmen persönlich hingehen und sich als Wohnungsuchender registrieren lassen. Vorzulegen sind der WBS (manche Unternehmen wollen ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt sehen) und der Jobcenter-Bescheid. Die Erfahrung zeigt, dass es lohnt, wenn der Betreffende sich ordentlich anzieht und zumindest zu Beginn des Gesprächs, so gut es geht, Deutsch spricht. Zumeist sind die Sachbearbeiter dann sehr wohlgesonnen und wechseln bereitwillig ins Englische. Wer sprachlich nicht in der Lage ist, das ganze Gespräch auf Deutsch oder Englisch allein zu führen, muss einen deutschen Begleiter mitnehmen. Zumindest dem Heim in Stahnsdorf steht dafür ein Pool an Ehrenamtlichen zur Verfügung. Auch empfiehlt es sich, bei allen Registrierungen Namen und Telefonnummer eines deutschen Begleiters für etwaige Telefonate anzugeben. Die Unternehmen greifen auf diese Kommunikationshilfe gern zurück.

Manche Wohnungsunternehmen verlangen eine Schufa-Auskunft. In diesem Fall können die Sozialarbeiter im Heim vom Landkreis eine schriftliche Bescheinigung erwirken, für welchen Zeitraum der Betreffende Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hat und dass er in dieser Zeit keine Mietschulden verursacht hat.

Vom Wohnungsangebot zum Mietvertrag
Die Wohnungsangebote kommen in der Regel per Post. Gewöhnlich ist eine Ansprechpartner angegeben, bei dem man telefonisch einen Besichtigungstermin vereinbaren soll. Möchte der Betreffende die Wohnung nach der Besichtigung haben, muss das Wohnungsangebot beim Jobcenter eingereicht werden. Die Zustimmung wird schriftlich erteilt, das kann eine Woche dauern. Mit dieser Zustimmung (und dem Kopie des Jobcenter-Bescheids, falls nicht schon eingereicht) geht man wieder zum Wohnungsunternehmen. Dann muss man die Antwort des Wohnungsunternehmens abwarten, ob man die Wohnung wirklich bekommt.

Man kann beim Jobcenter auch Zustimmungen für mehrere Wohnungen bekommen, wenn man parallel mehrere Angebote hat.

Sonderfall Potsdam: Hier muss man nun mit dem Wohnungsangebot zum Wohnungsamt gehen, von dem man erst dann einen WBS oder ein vergleichbares Dokument zur Angemessenheit der Wohnung erhält. Das muss man wiederum beim Wohnungsunternehmen vorlegen.

Hat man den Zuschlag für die Wohnung bekommen, wird bei einem Termin im Wohnungsunternehmen der Mietvertrag, die Kaution etc. besprochen. Man erhält ein Papier, aus dem die Höhe der Kaution hervorgeht. Damit muss man wieder zum Jobcenter, welches bestätigt, dass die Kaution übernommen und dem Mieter (in Raten 40 €) von seinem Geld abgezogen wird.

Nun kann der Mietvertrag unterschrieben werden! Sobald man einen Schlüssel hat, muss der Strom (und ggf. Gas-)Zähler abgelesen werden. Die Zahlen werden im Mietvertrag vermerkt. (Stimmt das so? Das hieße ja, dass man erst den Schlüssel haben muss, bevor man den Vertrag unterschreibt.)

Eine Kopie des Mietvertrags muss zum Jobcenter (auch per Post möglich). Gleichzeitig sollte ein formloser Antrag auf Erstausstattung gestellt werden. Dazu zählt man alles auf, was man in der Wohnung noch braucht an Möbeln und Hausrat. Das Jobcenter hat für die einzelnen Posten festgelegte Sätze. Vorlage für den Antrag auf Erstausstattung: Antrag_Erstausstattung.docx

Das Jobcenter sendet daraufhin einen neuen Bescheid, der die monatliche Miete und die Bewilligung für die Erstausstattung enthält (das Geld für die Miete wird an den Mieter und nicht an den Vermieter überwiesen - das muss per Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag geschehen).

Sonderfall Wohnungsgenossenschaft: Hier müssen Genossenschaftsanteile erworben werden. Analog zur Kaution muss man mit einem Papier der Genossenschaft, aus der die Höhe hervorgeht, zum Jobcenter gehen. Das Jobcenter übernimmt die Anteile und behält das Geld anschließend in Raten von 40 € vom Mieter ein.

Endlich Mieter - was kommt nun?
a) Ummeldungen
Zunächst (gefordert ist innerhalb einer Woche) muss man sich im Bürgeramt registrieren. Eigentlich sollte dazu die Vorlage des Mietvertrags reichen. In Kleinmachnow wird aber z.B. ein Vordruck ausgehändigt, den man wiederum vom Wohnungsunternehmen abstempeln lassen muss und beim Bürgeramt einreicht (die Gewog in Kleinmachnow verwendete dann nicht mal diesen Vordruck, sondern noch ein anderes Papier, welches aber im Bürgeramt auch anerkannt wurde).

Zusammen mit dieser Bescheinigung des Wohnungsunternehmens legt man im Bürgeramt sämtliche Personaldokumente vor (Ausweis, Travel Documents, Pass des Herkunftslandes…). Bei manchen wurden die Travel Documents durchs Bürgeramt auch gleich geändert, bei anderen nicht - diese haben sie zusammen mit dem Ausweis in der Ausländerbehörde ändern lassen.

Von der neuen Adresse müssen in Kenntnis gesetzt werden: Sparkasse, Krankenkasse, Ausländerbehörde (inkl. Adressänderung in den Dokumenten!).

Sonderfall Potsdam: Wenn man durch Umzug nach Potsdam (oder woandershin) den Landkreis wechselt, muss man sich am neuen Ort neu beim Jobcenter registrieren. Dazu muss man zuerst beim alten Jobcenter vorsprechen und erhält von dort schriftlich, dass man abgemeldet ist oder sich abmelden darf. Dann geht man zum neuen Jobcenter und muss den Antrag komplett neu stellen. (ACHTUNG: INWIEWEIT MUSS DAS NEUE JOBCENTER FÜR DIE ZUSTIMMUNG ZUR WOHUNG EINBEZOGEN WERDEN, AUCH WENN MAN NOCH NICHT UMGEMELDET IST? DENN DIE ZAHLUNGEN GEHEN JA LETZTENDLICH VON DORT AUS.)

b) Energieversorger, Internet und Telefon
Der Energieversorger (z.B. Eon) muss über das neue Mietverhältnis benachrichtigt werden, um die Abschlagszahlungen festzulegen. Das geschieht ggf. durch den Vermieter. Der Mieter erhält eine schriftliche Mitteilung vom Energieversorger über die Höhe der Abschlagszahlung und wird gebeten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Beispiel: EOn > 2 Personen = 62€ monatlich

Internet kann man bei verschiedenen Firmen online bestellen.

Bei vielen Vermietern wird über KABEL - Deutschland Internet in Verbindung mit TV-Kanälen angeboten. Eine 25 MB- Leitung kostet 23,90€ incl. Antivirenschutz ( 2 Jahres- Vertrag)

c) Versicherungen
Die Flüchtlinge kennen zumeist kein solches Versicherungssystem, wie wir es in Deutschland haben. Man sollte sie dringend zum Abschluss von Haftpflicht- und Hausratversicherung veranlassen, weil es sonst im Schadensfall zu sehr hohen Kosten kommen kann!

d) Anmeldung bei der Gebührenzentrale
Jeder anerkannte Flüchtling erhält mit seinem aktuellen Bescheid vom Jobcenter eine maschinell erstellte Bescheinigung bezüglich Beitragsfreistellung zur Vorlage bei der Gebührenzentrale , welche er mit der Anmeldung sowie dem Antrag auf Freistellung mitschicken muss!

Sehr wichtig, da die GEZ regelmäßige Meldungen über das Einwohnermeldeamt bekommt und somit ab Einzug Gebühren anfallen, wenn man nicht rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung stellt!

e) Schulpflichtige Kinder ggf. ummelden
Bei Familien mit schulpflichtigen Kindern ist zu prüfen, ob sich mit dem Umzug die zuständige Schule geändert hat.

Die für das ÜWH Stahnsdorf zuständige Grundschule ist die Grundschule Heinrich-Zille. Wer nach einem Umzug nach Teltow oder Kleinmachnow sein Kind nicht aus der bereits gewohnten schulischen Umgebung reißen möchte, muss
- zunächst bei der neuen zuständigen Grundschule beantragen, dass diese die Kinder freistellt
- diesem Antrag muss vom Schulamt zugestimmt werden
- und schließlich muss die Grundschule Heinrich-Zille zustimmen, die Kinder weiterhin zu beschulen.

Dem Antragsformular sollte ein begründendes Begleitschreiben beigefügt werden und es empfiehlt sich, die freistellende Schule (also die neue zuständige Schule nach Wohnungswechsel) persönlich aufzusuchen, um den Fall vorzubringen.

Grundschulen mit Willkommensklassen sind momentan die
- Grundschule Heinrich-Zille in Stahnsdorf, Friedrich-Naumann-Str. 74, Rektorin Frau Rettig, Tel.: (03329) 62139, e-mail: zilleschule@t-online.de
- Ernst-von-Stubenrauch-Grundschule in Teltow, Egerstr. 10, Rektorin Frau Büscher, Tel.: (03328) 47 36 23, e-mail: stubenrauch-grundschule@teltow.de
- Eigenherd-Grundschule in Kleinmachnow (ab 8.2.2016), Im Kamp 2, Rektorin Frau Korge, Tel.: (033203) 877 44 00, e-mail eigenherd-schule@kleinmachnow.de

Wohnung für noch nicht anerkannte Flüchtlinge

Voraussetzung:
Schriftliche Genehmigung vom BAMF, eine Wohnung suchen zu dürfen.

Die Genehmigung wird je nach Ermessen aufgrund eines formlosen Antragsschreibens durch den zuständigen Sozialarbeiter unter Angabe von Gründen (Krankheit o. ä.) und/oder entsprechender Empfehlung (Einhaltung von Terminen/Absprachen, „soziales Engagement“, Deutschunterricht, etc.) erteilt.

Kriterien zur Wohnungssuche:
Die Kriterien hinsichtlich Wohnungsgröße und Miethöhe richten sich im Wesentlichen nach den in ihrem jeweils aktuellen Stand auch für HartzIV-Empfänger geltenden Werten; „im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II übernommen, sofern diese angemessen sind“. Aktuell gelten folgende Wohnflächen je Person als angemessen:

http://fluechtlingshilfe.ev-kirche-kleinmachnow.de/index.php?title=Datei:PM_Wohnfläche_und_Miete.pdf

Beispiel: Für eine fünfköpfige Familie würde also eine Wohnung mit bis zu 100qm und einer Bruttokaltmiete in Stahnsdorf i. H. v. maximal 753,90€ (679,00€ + (10qm x 7,49€)) vom Landkreis übernommen werden, zzgl. Heizkosten.

VOR Unterzeichnung des Mietvertrags:

Hat man eine „angemessene“ Wohnung gefunden, so benötigt das Landkreisamt ein ‚personalisiertes Angebot‘ vom Vermieter, das sowohl die persönlichen Daten der Mieter (Name und Geburtsdatum) sowie sämtliche detaillierte Informationen zur Wohnung (Größe, Miete aufgeschlüsselt nach Kaltmiete, Betriebskostenvorschuss, Heizkostenvorschuss u. ä). sowie den geplanten Einzugstermin enthält.

Auf dies Angebot hin stimmt der Landkreis dann mit einer schriftlichen Kostenübernahme der Anmietung genau dieser Wohnung zu, und erst dann darf der Mietvertrag unterzeichnet werden.

NACH Unterzeichnung eines Mietvertrags:

1. Ummeldung: Seit 1.11.2015 benötigt man zur Ummeldung beim zuständigen Bürgeramt eine 'Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug/Auszug gemäß §19 Bundesmeldegesetz‘

2. Information über Adressänderung an BAMF, Anwalt, Heim, Bank, Krankenkasse, Schule, Kita etc.

3. Nachsendeantrag bei der Post stellen

4. Adressänderung bei Ausländerbehörde in Aufenthaltspapieren vornehmen lassen

5. Anmeldung bei den jeweiligen (Versorgungs-)Unternehmen (Strom, Gas, Wasser, Telefon)

6. Anmeldung bei der Rundfunkgebührenzentrale - alle anerkannten Geflüchteten haben bei jedem ihrer Bescheide vom Jobcenter eine Beitragsfreistellung beiliegend, welche mit der Anmeldung mitgeschickt werden muss (wichtig, da ab Anmeldung der Wohnung Kosten anfallen und die "GEZ" da keine Rücksicht nimmt!)

7. Durchgehen der Hausordnung bzw. „Einweisung“ in die allgemeinen, sofern nicht in der Hausordnung festgehaltenen Regeln des Zusammenlebens in einem Mehrfamilienhaus (Ruhetage, -zeiten usw.) ;-)

Kostenübernahme für Umzug/Ersteinrichtung:
Nach einer Wohnungsbegehung mit den verantwortlichen Mitarbeitern des Landkreises sowie einer Bestandsaufnahme des Eigentums im Heim wird ein Budget erstellt, das die Grundausstattung der neuen Wohnung ermöglichen soll.

Verantwortlich für alle Zahlungen an noch nicht anerkannten Flüchtlinge ist der Landkreis!

Bei Überweisung der monatlichen Sozialleistungen auf ein Konto erbittet der Landkreis monatliches Erscheinen in der Sprechstunden mit Vorlage der aktuellen Aufenthaltsdokumente!

Bitte beachten Sie auch den Punkt "Endlich Mieter - was kommt nun?" unter der Rubrik "Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge".

Wohnungsunternehmen in Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf und Umgebung

TWG Teltower Wohungsbaugenossenschaft e.G.
Ruhlsdorfer Str. 23, 14532 Teltow
Tel.: 03328-45770


WGT - Wohnungsbaugesellschaft Teltow GmbH
Mahlower Straße 118, 14513 Teltow
Telefon: 03328-43260 Telefax: 03328-432699

E-Mail: info@wgt-teltow.de

Dienstags: 14.00 - 18.00 Uhr Donnerstags: 09.30 - 12.30 Uhr oder nach Terminvereinbarung


"Karl Marx" Potsdam e.G.
Saarmunder Str. 2, 14478 Potsdam
Tel.: 0331-164580

Mo: 09:00-11:30
Die: 09:00-11:30, 12:30-18:00
Do: 14:00-16:00

pbg Potsdamer Wohnungsbaugenossenschaft e.G.
An der Alten Zauche 2, 14478 Potsdam
Tel.: 0331-8883218

Mo: 07:30-12:00
Die: 09:00-12:00, 13:00-18:00
Do: 13:00-15:30

pwg Potsdamer Wohnungs-Genossenschaft e.G.
Zeppelinstr. 152, 14471 Potsdam
Tel.: 0331-9716540, oder -60

Pro Potsdam GEWOBA Potsdam mbH
Pappelallee 4, 14469 Potsdam
Tel.: 0800-2473651

Wohnraum für Flüchtlinge schaffen/sanieren

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark fördert die Schaffung und Bereitstellung von Wohnungen für Flüchtlinge durch Neubau oder Sanierung vorhandener Bausubstanz. Das Objekt muss im Landkreis PM liegen und die Maßnahme bis spätestens zum 30.12.2016 abgeschlossen und bis zum 31.03.2017 abgerechnet sein. Weitere Informationen: http://www.potsdam-mittelmark.de/fileadmin/Redakteure/user_upload/Infoblatt_29.09.2015.pdf
Förderrichtlinie: http://www.potsdam-mittelmark.de/fileadmin/Redakteure/user_upload/Foerderrichtlinie_Wohnraum_f_Fluechtlinge_NEU_2015-09-29.pdf

Flüchtlinge privat aufnehmen, wie geht das?

Informations-PDF von ProAsyl:

http://www.spiegel.de/media/media-37672.pdf

Über folgendes Projekt kann man WG-Zimmer für Flüchtlinge anbieten und suchen (allerdings bisher nur Berlin und Potsdam, nicht TKS): http://www.fluechtlinge-willkommen.de/#details.

Wenn man jemanden privat aufnimmt, muss man ihm eine "Wohnungsgeberbescheinigung" entsprechend dem Meldegesetz vom 01.11.2015 ausstellen. Damit kann er/sie sich polizeilich im neuen Wohnort anmelden. Ob man ihn kostenfrei oder gegen Miete wohnen lässt, ist dabei nicht von Belang.